„Vermietung von Veranstaltungstechnik“
Die Vermietung von Veranstaltungstechnik erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Abschluß des Mietvertrages als vereinbart gelten.
I. Vertragsabschluß/Vertragsumfang:
Alle Angebote des CMS erfolgen freibleibend. Der Vertrag ist als geschlos-sen, wenn der CMS die Annahme des Angebotes des Mieters schriftlich bestätigt oder seine Leistung erbringt. Fremdleistungen werden je nach Rücksprache mit dem Mieter in dessen Namen und auf dessen Rechnung bestellt.
II.Mietzeit/Preise/Kaution:
Die Mietzeit wird nach vollen Tagen bzw. Wochen berechnet. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache an den Mieter und endet mit der Rückgabe der Mietsache an den CMS. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Mindestauftragswert 50,–€. Mietzins sowie Preise etwaiger Sonderleis-tungen werden individuell vereinbart. Sie verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Sonderleistungen des CMS, wie z.B. Umbau, Erweiterung, Versand der Mietsache, Spesen(Kost und Logis), sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrages. Sollten vorbezeichnete Sonderleistungen erbracht werden, so sind diese gesondert zu vergüten.
Pauschalpreise für Löhne sind durch Tagessätze gekennzeichnet. Ein Tagessatz beinhaltet eine Arbeitszeit von 8 Stunden. CMS ist berechtigt, nach Ansprache mit dem Mieter eine Kaution für die Überlassung der Mietsache zu verlangen. Die Höhe bestimmt der CMS.
III. Lieferung/Lieferverzug:
Lieferort ist grundsätzlich der Sitz des CMS. Sollte der CMS an der Überlas-sung der Mietsache zu Beginn des Mietverhältnisses schuldlos gehindert sein, so wird CMS das Recht eingeräumt, entsprechenden Ersatz zu beschaf-fen. Für diesen Fall sind weitere Ansprüche des Mieters ausgeschlossen.
IV. Zahlung/Zahlungsverzug:
Der Mietzins ist bei Übergabe der Mietsache in bar oder Scheck an CMS zu zahlen. Rechnungen, die per Post zugestellt werden, sind innerhalb 8 Tagen nach Erhalt zu zahlen. Gleiches gilt für die Vergütung vertraglich vereinbarter Sonderleistungen sowie für die Hinterlegung der Mietkaution. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Gegen alle dem CMS zustehenden Zahlungsansprüche kann der Mieter nur aufrechnen, wenn dessen Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechts-kräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist der CMS berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten.
V. Aufhebung des Mietvertrages/Schadensersatz:
Die nachträgliche Aufhebung eines geschlossenen Mietvertrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des CMS. Erfolgt die Aufhebung auf Veranlassung des Mieters zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beginn des Mietverhältnisses weniger als 31 Tage bevorsteht, so ist eine pauschalierte Entschädigung wie folgt zu zahlen:
30 – 15 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 30 % des Mietzinses
14 – 9 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 60 % des Mietzinses
8 – 0 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 80 % des Mietzinses
CMS bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren, konkret nachzuweisenden Schaden geltend zu machen. Dies gilt für Vertragsaufhebungen, die mehr als 31 Tage vor Mietbeginn erfolgt sind. Dem Mieter bleibt vorbehalten, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
VI. Pflichten des Mieters:
Der Mieter bzw. die von ihm zur Annahme autorisierten Personen sind verpflichtet, sich bei der Übernahme der Mietsache von deren Vollständigkeit zu überzeugen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Eine vorbehaltslose Annahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes der Mietsache und deren Vollständigkeit. Soweit nicht anderweitig vereinbart, besorgt der Mieter alle notwendigen Anmeldungen und Genehmigungen zur Inbetriebsnahme der Mietsache auf seine Kosten.
Bei Anlieferung oder Bedienung der verwendeten Geräte durch CMS müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Es muß gewährleistet sein, den Veranstaltungsort ohne Überwindung von Hindernissen wie Treppen, Rasenflächen, Kopfsteinpflaster uä zu erreichen. Aufzüge müssen eine Grundfläche von 1.50 x 2.50 Meter aufweisen. Andern-falls sind ausreichend Transportkräfte zu stellen. Eine witterungsgeschützte Arbeits-/ Veranstaltungsfläche nebst ausreichenden Versorgungsanschlüssen werden vom Veranstalter gestellt. Veranstealterseits ist dauerhaft ein koordi-nierende Person zu stellen.
Der Mieter ist verpflichtet, die jeweilige Mietsache ausreichend gegen Verlust, Beschädigung, etc. zu sichern und zu versichern. Eine entsprechende Versicherungsbescheinigung ist CMS auf Anforderung vorzulegen. Die Mietsache darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Bei Nichtbeachtung ist CMS zur sofortigen fristlosen
Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
VII. Rückgabe der Mietsache:
Die Mietsache ist auf Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses am Erfüllungsort zurückzugeben. Mit der rügelosen Rückgabe der Mietsache bestätigt CMS nicht, daß diese mangel-frei zurückgegeben wurde. Eine eingehende Prüfung der Mietsache bleibt vorbehalten.
VIII. Gewährleistung:
CMS sind jedwede Störungen an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Reparatureingriffe des Mieters sind ohne Zustimmung des CMS nicht zuläs-sig.
Ein Anspruch auf Mietzinsminderung besteht nicht, wenn der Mieter eine Störung oder einen Fehler der Mietsache nicht unverzüglich anzeigt.
Die Funktionsfähigkeit gewährleistet CMS nur dann, wenn der Zustand der Mietsache von dem Mieter nicht verändert wird.
Der Mieter haftet für jede durch ihn oder ein dritte Person verursachte Beschädigung der Mietsache bis zur Höhe deren Wiederbeschaffungswertes. Darüber hinaus stehen CMS Schadensersatzansprüche für solche Folge-schäden zu, die nachweislich durch ein defekt zurückgegebenes Gerät verursacht wurden. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für die mutwil-lige Zerstörung oder den Verlust der Mietsache.
Der Mieter tritt alle aus einem Schadensereignis entstehenden Forderungen gegen Dritte, insbesondere gegen eine Versicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache an CMS ab.
IX. Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Sitz des CMS.